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   VG Berlin, 18.01.2022 - 6 K 147.21 A   

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VG Berlin, 18.01.2022 - 6 K 147.21 A (https://dejure.org/2022,2621)
VG Berlin, Entscheidung vom 18.01.2022 - 6 K 147.21 A (https://dejure.org/2022,2621)
VG Berlin, Entscheidung vom 18. Januar 2022 - 6 K 147.21 A (https://dejure.org/2022,2621)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 05.07.2018 - C-213/17

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung des

    Auszug aus VG Berlin, 18.01.2022 - 6 K 147.21
    Der Verweis darauf, dass ein nur in erster Instanz abgelehnter Antrag im Sinne von Art. 18 Abs. 2 UAbs. 3 Dublin III-VO "insbesondere" die Fälle erfasst, in denen der Antrag auf internationalen Schutz durch eine Entscheidung der zuständigen Behörde abgelehnt wurde, die noch nicht bestandskräftig geworden ist (EuGH, Urteil vom 5. Juli 2018 - C-213/17 -, juris Rn. 31), führt bereits deshalb nicht weiter, da nach dem hiervon abweichenden Wortlaut des Art. 10 Dublin III-VO allein Erstentscheidungen umfasst sind.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.09.2019 - 6 N 58.19

    ?Erstentscheidung in der Sache" iSd der EUV 604/2013 Art 10

    Auszug aus VG Berlin, 18.01.2022 - 6 K 147.21
    Sie würde bewirken, dass eine Familienzusammenführung für die Zeit zwischen einer ablehnenden Bescheidung durch die Behörde bis zum Abschluss eines sich gegebenenfalls anschließenden Rechtsschutzverfahrens von der Verordnung nicht mehr vorgesehen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. September 2019 - OVG 6 N 58.19 -, juris Rn. 11 ff.; Urteil der Kammer vom 6. Juni 2019 - VG 6 K 151.19 A -, EA S. 5 f.; ebenso OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17. August 2021 - 1 LA 43/21 -, juris Rn. 7 ff.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 17.08.2021 - 1 LA 43/21

    Zur "Erstentscheidung" im Dublin-Verfahren

    Auszug aus VG Berlin, 18.01.2022 - 6 K 147.21
    Sie würde bewirken, dass eine Familienzusammenführung für die Zeit zwischen einer ablehnenden Bescheidung durch die Behörde bis zum Abschluss eines sich gegebenenfalls anschließenden Rechtsschutzverfahrens von der Verordnung nicht mehr vorgesehen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. September 2019 - OVG 6 N 58.19 -, juris Rn. 11 ff.; Urteil der Kammer vom 6. Juni 2019 - VG 6 K 151.19 A -, EA S. 5 f.; ebenso OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17. August 2021 - 1 LA 43/21 -, juris Rn. 7 ff.).
  • VG Berlin, 30.04.2021 - 6 L 146.21
    Auszug aus VG Berlin, 18.01.2022 - 6 K 147.21
    Mit Beschluss vom 30. April 2021 (VG 6 L 146.21 A) hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet.
  • VG Berlin, 30.04.2021 - 6 L 146.21
    Die aufschiebende Wirkung der Klage - VG 6 K 147.21 A - gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. März 2021 wird angeordnet.
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